Aktuelle Corona-Hilfen für die Leipziger Kultur- und Kreativwirtschaft

Wer kann was wo beantragen

Seit Beginn der Corona-Pandemie sind verschiedene Hilfsprogramme, Fördertöpfe und Maßnahmenpakete an den Start gegangen, die von unterschiedlichen Institutionen ausgehändigt bzw. verwaltet werden.

Die folgende Übersicht soll eine Hilfestellung bieten. Sie verweist auf Hotlines, die mit Rat und Tat zur Seite stehen und einige Links, die einen Überblick über aktuelle Entwicklungen zur Verfügung stellen.

Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir aktualisieren sie jedoch regelmäßig, wenn es neue Informationen gibt.

Stand 21.06.2021

Corona-Hotlines

Lotsentelefon Amt für Wirtschaftsförderung Stadt Leipzig
0341 123 5885

Sächsische Aufbaubank
0351 4910 1100

Handwerkskammer Leipzig
0341 21 88 300

Finanzamt Leipzig
0800 100 0214

Agentur für Arbeit
Arbeitnehmer: 0800 4 5555 00
Arbeitgeber: 0800 4 5555 20

Zentrale Corona-Hotline in Sachsen
0800 1000214

Links zu hilfreichen Übersichten

IHK zu Leipzig
Informationen für Unternehmen gibt´s hier.

Handwerkskammer Leipzig
Informationen rund um die Corona-Pandemie gibt´s hier.

Kreatives Sachsen
Zusammenstellung aktueller Corona-Beschlüsse für Kultur- und Kreativschaffende gibt´s hier.

Erlass der Sondernutzungsgebühr Stadt Leipzig

Auch 2021 erlässt die Stadt Leipzig Sondernutzungsgebühren für Gewerbetreibende. Dies betrifft beispielsweise Werbung auf Gehwegen und öffentlichen Straßen und Plätzen sowie Freisitze. Trotz Gebührenerlass muss die Nutzung bei der Stadt wie gehabt angezeigt werden.

Mehr Infos.

Neustarthilfe

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021

Wer kann die Förderung beantragen?
Soloselbständige aller Branchen, die

  • ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,
  • weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

Derzeit können nur natürliche Personen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen, die ihre selbständigen Umsätze als freiberuflich Tätige oder als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen. In einem zweiten, späteren Schritt wird das Antragsverfahren auch geöffnet für Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen oder die alleinige Gesellschafterinnen oder alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (d.h. Antragstellung durch juristische Personen) sind.

Mehr Infos.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III im Überblick:

Eine Erweiterung und Vereinfachung der Hilfen wurde im April 2021 vorgenommen. Die Antragsfrist wurde bis zum 31.&60;Oktober 2021 verlängert.

1. Wer ist antragsberechtigt?

Die Kriterien für die Antragsberechtigung wurden vereinfacht. Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, beispielsweise weil der Betrieb wegen Corona schließen musste oder wegen der Corona-Einschränkungen weniger Kunden kamen, kann es Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt.

Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

2. Wie viel wird erstattet?

Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich heraufgesetzt. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Es gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Mehr auf der Webseite des BMWi

Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen

Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und die Planbarkeit von Kulturveranstaltungen mit zwei zentralen Bausteinen:

Eine Wirtschaftlichkeitshilfe soll kleinere Veranstaltungen fördern, die ab dem 01.07.2021 durchgeführt werden und an denen, unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen, bis zu 500 Besucher/-innen teilnehmen.

Ab dem 01.08.2021 werden dann Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Besuchern/-innen unterstützt. Voraussetzung ist eine Corona-bedingte, signifikante Unterauslastung von mindestens 20 Prozent. Die Wirtschaftlichkeitshilfe bezieht sich auf Veranstaltungen, die zwischen dem 01.07.2021 und dem 31.03.2022 stattfinden. Die Höhe der Förderung bemisst sich einerseits an der Corona-bedingten Unterauslastung sowie der realen Unterdeckung der Veranstaltung, also der Differenz zwischen veranstaltungsbezogenen Einnahmen und Ausgaben.

Daneben stellt der Sonderfonds, ab dem 01.09.2021 eine Ausfallabsicherung bereit, die Kulturveranstaltungen ab 2.000 Gästen dadurch Planungssicherheit verschafft, dass im Falle coronabedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen ein Teil der Ausfallkosten über den Fonds abgedeckt werden kann.

Mehr Infos.

NEUSTART KULTUR

Mit NEUSTART KULTUR hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Rettungs- und Zukunftsprogramm für den Kultur- und Medienbereich aufgelegt. Seit Juli 2020 wurden in enger Abstimmung mit den verschiedenen Dachverbänden aus Kultur und Medien Programme entwickelt und realisiert. Hinter den Teilprogrammen stehen knapp 60 einzelne Programmlinien, die auf die spezifischen Bedürfnisse von Künstlerinnen und Künstlern in den einzelnen Sparten von Kultur und Medien zielen. Gefördert werden unter anderem pandemiebedingte Investitionen und Projekte verschiedener Kultursparten.

Die wesentlichen Förderkategorien sind hier zusammengefasst.

  • Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen
  • Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur und Nothilfen
  • Förderung alternativer, auch digitaler Angebote
  • Unterstützung bundesgeförderter Kultureinrichtungen und -projekte
  • Neues Förderprogramm für Lüftungsanlagen - Ergänzung zum Programm NEUSTART KULTUR

Auf den Seiten der einzelnen Verbände über die die Gelder ausgereicht werden, finden sich weitere Informationen:

Corona-Nothilfe-Programm für GEMA-Mitglieder
  • „Schutzschirm LIVE“: Vorauszahlung auf künftige Ausschüttungen in den Live- und Wiedergabesparten
  • „Corona-Hilfsfonds“: Einmalige Übergangshilfe für existenziell gefährdete GEMA-Mitglieder

Mehr Infos hier.

Zinsloses Darlehen VG Wort

Im Rahmen der aktuellen Situation durch die Auswirkungen der Pandemie können in Not geratene Wortautoren und Verleger ein zinsloses Darlehen bis max. 1.000 Euro beantragen.
Weitere Informationen gibt´s hier.

Soforthilfe-Zuschuss „Härtefälle Kultur“

Um Existenzen freier Träger der sächsischen Kunst- und Kulturlandschaft zu sichern, unterstützt der Freistaat Sachsen Härtefälle mit einem einmaligen Zuschuss von bis zu 10.000 Euro. Bei finanziellen Engpässen, die im Verlauf des Jahres 2020 entstehen, hilft die Förderung, Liquiditätsbedarf infolge der Corona-Pandemie zu überbrücken. Bei nachweislich höherem Bedarf sind im Einzelfall bis zu 50.000 Euro Zuschuss möglich.

  • Antragsfristen: Für das Jahr 2020 war die Antragsfrist der 31. Dezember 2020.
    Für das Jahr 2021 muss der Antrag bis zum 20. November 2021 gestellt werden.
Corona-Härtefallhilfen für Unternehmen in Sachsen

Sächsische Unternehmen können die Anträge bei der Sächsische Aufbaubank stellen. Wichtig ist zu beachten, dass die Antragstellung ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten Dritten (Steuerberater, Wirtschaftprüfer, Rechtsanwalt, etc.) erfolgen kann. Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige mit Sitz in Sachsen.&60;

  • Die Antragsfrist endet zum 30.09.2021.
KFW Schnellkredit

Förderkredit für Selbstständige und Unternehmen

  • Abschluss bis 30. Juni 2021
  • weitere Informationen gibt´s hier.
KfW-Unternehmerkredit

Kredit für etablierte Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind

  • Abschluss bis 30. Juni 2021
  • weitere Informationen gibt´s hier.
Bürgschaftsbank Sachsen (Express Liquidität)

Kredit für Unternehmen in Sachsen zur Sicherung von Liquiditätsfinanzierungen im Zuge der Auswirkungen des Corona-Virus

  • weitere Informationen gibt´s hier.
ERP-Gründerkredit

Förderkredit für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind

  • Abschluss bis 30. Juni 2021
  • weitere Informationen gibt´s hier.
Corona Start-up Hilfsfonds

Antragsberechtigt sind wissensbasierte, technologieorientiere Start-ups in Sachsen, die durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind.

  • weitere Informationen gibt´s hier.
Ausbildungsplätze sichern

Für die Förderung kommen KMU infrage, die staatlich anerkannte Ausbildungsberufe, Ausbildungsberufe nach dem Pflegeberufe-, Krankenpflege- und/ oder Altenpflegegesetz oder in den praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen, die bundes- und landesrechtlich geregelt sind, ausbilden

weitere Infos auch zu

  • Ausbildungsprämie und -prämie plus
  • Zuschuss zur Ausbildungsvergütung sowie
  • Übernahmeprämie für Insolvenzlehrling

gibt´s hier.

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld kann gewährt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Beschäftigten eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht.

  • Erleichterungen gelten noch bis 31. Dezember 2021
  • weitere Informationen gibt´s hier.
Leistungen der Grundsicherung

Der Gesetzgeber hat aufgrund der Corona-Pandemie den vereinfachten Zugang zu Leistungen der Grundsicherung bis zum Jahresende verlängert (z.B. Aussetzen der Vermögensprüfung, Übernahme der Kosten der Unterkunft).

  • erleichterte Bedingungen gelten für Bewilligungszeiträume, die vor dem 31. Dezember 2020 beginnen
  • weitere Informationen gibt´s hier.
Erstattung wegen Verdienstausfall aufgrund von Quarantäne/Tätigkeitsverbot

Ausgleichszahlungen der Landesdirektion Sachsen

  • weitere Informationen gibt´s hier.
Entschädigung für Eltern

Ausgleichszahlungen der Landesdirektion Sachsen für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen.

  • weitere Informationen gibt´s hier.