Wer kann was wo beantragen
Seit Beginn der Corona-Pandemie sind verschiedene Hilfsprogramme, Fördertöpfe und Maßnahmenpakete an den Start gegangen, die von unterschiedlichen Institutionen ausgehändigt bzw. verwaltet werden.
Die folgende Übersicht soll eine Hilfestellung bieten. Sie verweist auf Hotlines, die mit Rat und Tat zur Seite stehen und einige Links, die einen Überblick über aktuelle Entwicklungen zur Verfügung stellen.
Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir aktualisieren sie jedoch regelmäßig, wenn es neue Informationen gibt.
Stand 21.06.2021
Lotsentelefon Amt für Wirtschaftsförderung Stadt Leipzig
0341 123 5885
Sächsische Aufbaubank
0351 4910 1100
Handwerkskammer Leipzig
0341 21 88 300
Finanzamt Leipzig
0800 100 0214
Agentur für Arbeit
Arbeitnehmer: 0800 4 5555 00
Arbeitgeber: 0800 4 5555 20
Zentrale Corona-Hotline in Sachsen
0800 1000214
Auch 2021 erlässt die Stadt Leipzig Sondernutzungsgebühren für Gewerbetreibende. Dies betrifft beispielsweise Werbung auf Gehwegen und öffentlichen Straßen und Plätzen sowie Freisitze. Trotz Gebührenerlass muss die Nutzung bei der Stadt wie gehabt angezeigt werden.
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021
Wer kann die Förderung beantragen?
Soloselbständige aller Branchen, die
- ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,
- weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
- bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
- keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und
- ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.
Derzeit können nur natürliche Personen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen, die ihre selbständigen Umsätze als freiberuflich Tätige oder als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen. In einem zweiten, späteren Schritt wird das Antragsverfahren auch geöffnet für Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen oder die alleinige Gesellschafterinnen oder alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (d.h. Antragstellung durch juristische Personen) sind.
Die Überbrückungshilfe III im Überblick:
Eine Erweiterung und Vereinfachung der Hilfen wurde im April 2021 vorgenommen. Die Antragsfrist wurde bis zum 31.&60;Oktober 2021 verlängert.
1. Wer ist antragsberechtigt?
Die Kriterien für die Antragsberechtigung wurden vereinfacht. Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, beispielsweise weil der Betrieb wegen Corona schließen musste oder wegen der Corona-Einschränkungen weniger Kunden kamen, kann es Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt.
Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
2. Wie viel wird erstattet?
Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich heraufgesetzt. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Es gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts.
Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
- bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
- bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
- bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.
Mehr auf der Webseite des BMWi
Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und die Planbarkeit von Kulturveranstaltungen mit zwei zentralen Bausteinen:
Eine Wirtschaftlichkeitshilfe soll kleinere Veranstaltungen fördern, die ab dem 01.07.2021 durchgeführt werden und an denen, unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen, bis zu 500 Besucher/-innen teilnehmen.
Ab dem 01.08.2021 werden dann Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Besuchern/-innen unterstützt. Voraussetzung ist eine Corona-bedingte, signifikante Unterauslastung von mindestens 20 Prozent. Die Wirtschaftlichkeitshilfe bezieht sich auf Veranstaltungen, die zwischen dem 01.07.2021 und dem 31.03.2022 stattfinden. Die Höhe der Förderung bemisst sich einerseits an der Corona-bedingten Unterauslastung sowie der realen Unterdeckung der Veranstaltung, also der Differenz zwischen veranstaltungsbezogenen Einnahmen und Ausgaben.
Daneben stellt der Sonderfonds, ab dem 01.09.2021 eine Ausfallabsicherung bereit, die Kulturveranstaltungen ab 2.000 Gästen dadurch Planungssicherheit verschafft, dass im Falle coronabedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen ein Teil der Ausfallkosten über den Fonds abgedeckt werden kann.
Mit NEUSTART KULTUR hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Rettungs- und Zukunftsprogramm für den Kultur- und Medienbereich aufgelegt. Seit Juli 2020 wurden in enger Abstimmung mit den verschiedenen Dachverbänden aus Kultur und Medien Programme entwickelt und realisiert. Hinter den Teilprogrammen stehen knapp 60 einzelne Programmlinien, die auf die spezifischen Bedürfnisse von Künstlerinnen und Künstlern in den einzelnen Sparten von Kultur und Medien zielen. Gefördert werden unter anderem pandemiebedingte Investitionen und Projekte verschiedener Kultursparten.
Die wesentlichen Förderkategorien sind hier zusammengefasst.
- Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen
- Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur und Nothilfen
- Förderung alternativer, auch digitaler Angebote
- Unterstützung bundesgeförderter Kultureinrichtungen und -projekte
- Neues Förderprogramm für Lüftungsanlagen - Ergänzung zum Programm NEUSTART KULTUR
Auf den Seiten der einzelnen Verbände über die die Gelder ausgereicht werden, finden sich weitere Informationen:
- Initiative Musikfür Bands, Livemusikspielstätten und Festivals
- Börsenverein des Deutschen Buchhandelsfür Buchhandlungen und Verlage
- Deutscher Übersetzerfondsfür Übersetzer
- Deutscher Bühnenvereinfür Privattheater
- FFAfür Filmverleihe und Kinos
- Fonds Darstellende Künstefür Schauspieler und Theater
- Deutscher Literaturfondsfür Schriftsteller
- „Schutzschirm LIVE“: Vorauszahlung auf künftige Ausschüttungen in den Live- und Wiedergabesparten
- „Corona-Hilfsfonds“: Einmalige Übergangshilfe für existenziell gefährdete GEMA-Mitglieder
Im Rahmen der aktuellen Situation durch die Auswirkungen der Pandemie können in Not geratene Wortautoren und Verleger ein zinsloses Darlehen bis max. 1.000 Euro beantragen.
Weitere Informationen gibt´s hier.
Um Existenzen freier Träger der sächsischen Kunst- und Kulturlandschaft zu sichern, unterstützt der Freistaat Sachsen Härtefälle mit einem einmaligen Zuschuss von bis zu 10.000 Euro. Bei finanziellen Engpässen, die im Verlauf des Jahres 2020 entstehen, hilft die Förderung, Liquiditätsbedarf infolge der Corona-Pandemie zu überbrücken. Bei nachweislich höherem Bedarf sind im Einzelfall bis zu 50.000 Euro Zuschuss möglich.
- Antragsfristen: Für das Jahr 2020 war die Antragsfrist der 31. Dezember 2020.
Für das Jahr 2021 muss der Antrag bis zum 20. November 2021 gestellt werden.
- Beantragung und weitere Informationen über die Sächsische Aufbaubank
Sächsische Unternehmen können die Anträge bei der Sächsische Aufbaubank stellen. Wichtig ist zu beachten, dass die Antragstellung ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten Dritten (Steuerberater, Wirtschaftprüfer, Rechtsanwalt, etc.) erfolgen kann. Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige mit Sitz in Sachsen.&60;
- Die Antragsfrist endet zum 30.09.2021.
- Beantragung und weitere Informationen über die Sächsische Aufbaubank
Förderkredit für Selbstständige und Unternehmen
- Abschluss bis 30. Juni 2021
- weitere Informationen gibt´s hier.
Kredit für etablierte Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind
- Abschluss bis 30. Juni 2021
- weitere Informationen gibt´s hier.
Kredit für Unternehmen in Sachsen zur Sicherung von Liquiditätsfinanzierungen im Zuge der Auswirkungen des Corona-Virus
- weitere Informationen gibt´s hier.
Förderkredit für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind
- Abschluss bis 30. Juni 2021
- weitere Informationen gibt´s hier.
Antragsberechtigt sind wissensbasierte, technologieorientiere Start-ups in Sachsen, die durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind.
- weitere Informationen gibt´s hier.
Für die Förderung kommen KMU infrage, die staatlich anerkannte Ausbildungsberufe, Ausbildungsberufe nach dem Pflegeberufe-, Krankenpflege- und/ oder Altenpflegegesetz oder in den praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen, die bundes- und landesrechtlich geregelt sind, ausbilden
weitere Infos auch zu
- Ausbildungsprämie und -prämie plus
- Zuschuss zur Ausbildungsvergütung sowie
- Übernahmeprämie für Insolvenzlehrling
gibt´s hier.
Kurzarbeitergeld kann gewährt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Beschäftigten eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht.
- Erleichterungen gelten noch bis 31. Dezember 2021
- weitere Informationen gibt´s hier.
Der Gesetzgeber hat aufgrund der Corona-Pandemie den vereinfachten Zugang zu Leistungen der Grundsicherung bis zum Jahresende verlängert (z.B. Aussetzen der Vermögensprüfung, Übernahme der Kosten der Unterkunft).
- erleichterte Bedingungen gelten für Bewilligungszeiträume, die vor dem 31. Dezember 2020 beginnen
- weitere Informationen gibt´s hier.
Ausgleichszahlungen der Landesdirektion Sachsen
- weitere Informationen gibt´s hier.
Ausgleichszahlungen der Landesdirektion Sachsen für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen.
- weitere Informationen gibt´s hier.