In den vergangenen Tagen warten Betroffene Unternehmer, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen auf weitere Informationen zum Zuschussprogramm des Bundes. Nun wurden die folgenden Rahmenbedingungen bekannt gegeben:
- Die "Novemberhilfe" wird ca. 10 Milliarden Euro umfassen
- Antragsberechtigt sind einerseits die direkt von den temporären Schließungen betroffene Akteure, aber auch indirekt Betroffene, wenn diese nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit den direkt von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielen. Auch verbundene Unternehmen, d.h. Unternehmen mit Betriebsstätten oder Tochterunternehmen, sind unter bestimmten Voraussetzungen antragsberechtigt.
- Die Novemberhilfe umfasst Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen Wochenumsatzes im November 2019 (Obergrenze 1 Million Euro). Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten Gründern kann;der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
- Andere staatliche Leistungen (Überbrückungshilfe, Kurzarbeitergeld) die im November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet.
- Was passiert, wenn trotz der Schließung Umsätze erzielt werden? Diese werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet (ausgenommen Restaurants, für die Sonderregelung gilt).
- In den nächsten Wochen können Unternehmen Ihre Anträge elektronisch über folgende Plattform durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einreichen: http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Soloselbstständige, deren beantragte Förderung 5.000 Euro nicht überschreitet, müssen keinem prüfenden Dritten die Antragstellung übergeben.
Die wichtigsten Fragen und Antworten hat das Bundesfinanzministerium in einer übersichtlichen FAQ-Sammlung zusammengefasst.