Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben die Überbrückungshilfe III angepasst.
- Antragsberechtigt sind nun Unternehmen, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent nachweisen können.
- Unternehmen, die direkt von den Schließungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können unabhängig von ihrem Umsatz Hilfen beantragen, es gibt keine Umsatzgrenze.
- Die Überbrückungshilfe kann auch für die Monate November und Dezember 2020 beantragt werden (ggf. erfolgt Verrechnung mit der November- und Dezemberhilfe).
- Die Fixkostenerstattung liegt nun, abhängig vom Umsatzrückgang, bei bis zu 100 Prozent.
- Für Unternehmen, die besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, steht ein zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss zur Verfügung.
- Die Neustart-Hilfe für Soloselbständige sieht eine Zahlung von einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes (6 Monate/Jahr 2019) von bis zu 7.500 Euro vor. Sie steht auch nicht fest angestellten Schauspielern/-innen und vergleichbar Beschäftigten zur Verfügung.
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe und für die Neustart-Hilfe wurde bis zum 31.08.2021 verlängert.